Schulungen
Schulungen, auch als Lehrgänge bezeichnet, sind Maßnahmen zur Wissensvermittlung bestimmter Themen. Sie stellen eine Möglichkeit zur beruflichen Fort- und Weiterbildung dar. Meist setzt sich dabei eine relativ kleine Gruppe mit einem vordefinierten Thema auseinander. Solche Schulungen können sowohl Unternehmen selbst, durch interne Ausbildungsleiter, als auch extern durch Schulungszentren angeboten werden. In der Regel wird eine Schulung von einer Person moderiert, die ihr Expertenwissen an die Gruppe weitergibt..
Seminare:
Seminare werden sehr häufig dazu verwendet, Mitarbeiter zu schulen. Diese können entweder als Inhouse-Schulungen oder in einem externen Schulungszentrum stattfinden. Ein Experte gibt dabei seine Kenntnisse und Erfahrungen an die Gruppe weiter, entweder in Form eines Vortrages oder durch praktische Anwendungen unter seiner Hilfestellung. Seminare bieten sich vor allem dann an, wenn es Änderungen im Unternehmen gibt, durch welche mehrere Personen betroffen sind. Ein häufiges Beispiel hierfür ist die Einführung einer neuen Software.Einzel-Coaching:
Bei dieser Variante der Mitarbeiterschulung wird nur ein einziger Mitarbeiter durch einen Coach in ein neues Themengebiet eingeführt. Diese Methode wird oftmals im Rahmen des Onboarding als Einarbeitungskonzept durchgeführt, oder aber wenn der Angestellte zukünftig die Aufgaben eines Kollegen übernehmen soll.E-Learning:
Beim E-Learning werden digitalen Medien zu Schulungszwecken eingesetzt. Dies können Folien, PDFs oder Videos sein. In Form von Online-Kursen oder Webinaren können die Schulungen ortsunabhängig und zeitlich flexibel durchgeführt werden.Bayern
Sachkunde § 34a
Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Meister für Schutz und Sicherheit
Schulungen
Alle Schulungen für den Bereich Schutz und Sicherheit Jetzt einen beruflichen Aufstieg erreichen Weiterbildung ist nicht nur etwas für Aufsteiger. Im Job auf dem Laufenden zu bleiben oder etwas völlig neues zu lernen, kann beruflich notwendig sein - und bringt Arbeitnehmern Vorteile. Auch dann, wenn es ums Geld geht.
Sachkundeprüfung nach § 34a
Zulassungsvoraussetzungen
- Volljährigkeit
- Führungszeugnis ohne eintrag
Geprüfte Schutz und Sicherheitskrsft
Zulassungsvoraussetzungen
- Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- mindestens zweijährige Berufspraxis
- mindestens dreijährige Berufspraxis ohne Ausbildung
- Mindestalter von 24 Jahren
- Erste-Hilfe-Lehrgang
Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Zulassungsvoraussetzungen
- Nach § 45 BBiG ist zur Abschlussprüfung
auch zuzulassen, wer nachweist, dass er
mindestens das Eineinhalbfache der Zeit,
die als Ausbildungszeit vorgeschrieben
ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, indem
die Prüfung abgelegt werden soll. Als
Zeiten der Berufstätigkeiten gelten auch
Ausbildungszeiten in einem anderen,
einschlägigen Ausbildungsberuf.
Dementsprechende Dienstzeiten bei
der Bundeswehr gelten bereits als
Zulassungsvoraussetzungen, wobei eine
Bestätigung des zuständigen BFD vorliegen
muss und eine Einzelprüfung durch das BFS in
Absprache mit der IHK erfolgt - Umschulung
Meister für Schutz und Sicherheit
Zulassungsvoraussetzungen
- (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen
anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten
Beruf zugeordnet werden kann, oder eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten
anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige
Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens
zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens vierjährige
Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften
Werkschutzfachkraft.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und zu den in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr
Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und
Sicherheit gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung haben.
Der Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer
Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung ist vor
Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.